Kritis nach §2 (10) BSIG

Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon,

  1. die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz und Versicherungswesen angehören und
  2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind weil durch ihren Ausfall oder ihrer Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.
  3. Die kritischen Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach §10 Absatz 1 (BSI-KRITISV) näher bestimmt.

…weitere Informationen zum Paragraph 2 Ziffer (10) des BSI Gesetzes ist unter dem nachfolgenden Link nachzuschlagen…

… Entwicklung einer Prüfgrundlage aus dem Blickwinkel der Prüfstelle

Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8a Absatz 5 BSIG

Es ist auf den Seiten des BSI ein weiteres Dokument publiziert worden, um die Qualtiät der Nachweise zu verbessern und um die Angaben zu vereinheiltichen. Das Dokument (GAiN) ist verpflichtend. Es ist unter dem Link abbrufbar:

Diese neuen Anforderungen sind bereits in die Dokumente und Prozesse der Prüfstelle eingeflossen und werden in den Verfahren berücksichtigt.

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